Playbook Deutschland: BDSG, TDDDG und was die deutschen Aufsichtsbehörden tatsächlich durchsetzen

Wie die DSGVO in Deutschland beaufsichtigt wird — der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sechzehn Landesdatenschutzbehörden, das BDSG und das cookie-spezifische TDDDG (vormals TTDSG). Worauf Sie achten sollten, wenn Sie im oder in den deutschen Markt operieren.

Lukas Kontur · · 5 Min. Lesezeit

Deutschland ist der größte Einzelmarkt der Europäischen Union mit rund 84,6 Millionen Einwohnern und hat die fragmentierteste Datenschutz-Vollzugslandschaft aller Mitgliedstaaten. Es gibt eine bundesweite Aufsichtsbehörde — die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, abgekürzt BfDI — und sechzehn Landesbehörden, eine je Bundesland. Mit den Landesbehörden haben die meisten Betreiber zuerst zu tun, denn die Mehrheit der privatwirtschaftlichen Verantwortlichen unterliegt der Aufsicht der Länder, nicht des Bundes.

Dieses Playbook ist die operative Sicht eines Praktikers darauf, was das konkret bedeutet: mit welcher Behörde Sie sprechen, welche Gesetze über die GDPR hinaus gelten und was die deutschen DPAs tatsächlich durchgesetzt haben.

Der gesetzliche Stack

Drei Gesetzgebungsschichten sind relevant, in dieser Reihenfolge der Spezifität.

1. GDPR

Die General Data Protection Regulation der Europäischen Union gilt in Deutschland unmittelbar wie in jedem Mitgliedstaat. Die materiellen Regeln zur Rechtsgrundlage, zu Betroffenenrechten und zur Rechenschaftspflicht stammen von hier.

2. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das BDSG ist das deutsche Bundesdatenschutzgesetz. Es füllt die Öffnungsklauseln der GDPR aus — die Stellen, an denen die Verordnung den Mitgliedstaaten ausdrücklich Regelungsspielraum einräumt — und ergänzt Regelungen zu Beschäftigtendaten, zur Videoüberwachung und zur Stellung des Datenschutzbeauftragter. Zwei praktische Folgen für Betreiber:

3. TDDDG (vormals TTDSG)

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, abgekürzt TDDDG, ist die deutsche Umsetzung von ePrivacy Directive Art. 5(3) — dem Cookie-Recht. Es wurde 2024 von TTDSG umbenannt, um seinen erweiterten Anwendungsbereich auf digitale Dienste im Allgemeinen widerzuspiegeln.

Für Website-Betreiber ist die maßgebliche Vorschrift TDDDG § 25, die eine Opt-in-Einwilligung verlangt, bevor Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers gespeichert oder darauf zugegriffen wird, soweit dies nicht unbedingt erforderlich ist. Das ist die Regel, an der cookie banners in Deutschland gemessen werden.

Die deutschen DPAs haben in einer gemeinsamen Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK), prominent in der DSK-Stellungnahme vom 11. Juli 2023 zu Telemedien, folgende Auffassung vertreten:

Wer wen beaufsichtigt

Die Aufsichtskarte ist wichtig, weil Beschwerden an die Behörde am Sitz des Verantwortlichen geleitet werden, nicht an die am Wohnsitz der betroffenen Person.

Ist Ihre deutsche juristische Person in München ansässig, sprechen Sie mit dem BayLDA. Sind Sie in Frankfurt, sprechen Sie mit dem HBDI. Haben Sie keine deutsche Niederlassung, richten Sie Ihre Dienste aber auf den deutschen Markt aus, gilt über den One-Stop-Shop-Mechanismus der GDPR die federführende Aufsichtsbehörde außerhalb Deutschlands — ein deutscher Nutzer kann sich dennoch lokal beschweren, und die deutsche DPA wird die Beschwerde weiterleiten.

Aktuelle Vollzugstendenzen

Drei Bereiche sind im deutschen Vollzug sichtbar geworden.

Deutsche DPAs haben Orientierungshilfen und Entscheidungen zu Bannern veröffentlicht, die die Ablehnen-Schaltfläche versteckten oder Tracker vorab luden. Konkrete Anordnungen, Bußgelder und Falldetails sind in den Tätigkeitsberichten der Behörden dokumentiert.

Das Muster, das Vollzugsmaßnahmen anzieht, ist genau jenes, das unser Scanner als pre_consent_tracking kennzeichnet: Das Banner erscheint, aber das Netzwerk ist bereits beschäftigt.

Risk score: 78 / 100

Der Risk-Score ist ein scanner-internes Signal; er ist keine rechtliche Bewertung. Die zugrunde liegende Netzwerkaufzeichnung — welche Anfragen vor der Einwilligungsentscheidung gefeuert haben und was sie transportierten — ist das Artefakt, das eine Behörde oder ein DPO prüfen würde.

Beschäftigtendaten bleiben ein Aufmerksamkeitsbereich des Bundes

Die BfDI und mehrere Landesbehörden haben Orientierungshilfen zu Mitarbeiterüberwachungstools, Zeiterfassung und zum Einsatz generativer KI auf Beschäftigtendaten veröffentlicht. Betreiber, die HR-Plattformen mit globalen Anbietern nutzen, sollten Fragen zu Datenübermittlungen und zur Rechtsgrundlage nach BDSG § 26 statt der gewöhnlichen GDPR Art. 6(1)(f) erwarten.

Übermittlungen in die Vereinigten Staaten

Auch nach Inkrafttreten des EU-US Data Privacy Framework im Juli 2023 haben die deutschen DPAs US-Übermittlungen weiterhin kritisch geprüft. Für Übermittlungen in Drittländer ohne Angemessenheitsbeschluss ist ein Transfer Impact Assessment auf Grundlage von SCCs der Maßstab, den die deutschen DPAs seit Schrems II anlegen. Für Übermittlungen in die Vereinigten Staaten bietet das EU-US Data Privacy Framework spezifisch für unter ihm zertifizierte Empfänger Angemessenheit; Übermittlungen an nicht zertifizierte US-Empfänger laufen weiterhin über SCCs mit ergänzenden Maßnahmen. Betreiber, die sich allein auf SCCs ohne dokumentierte Analyse stützen, sollten Rückfragen erwarten.

Operator-Checkliste

Wenn Sie im oder in den deutschen Markt operieren, die praktische Kurzliste:

Der deutsche Markt ist groß, anspruchsvoll und gut beaufsichtigt. Deutsche DPAs veröffentlichen Orientierungshilfen zur Cookie-Banner-Compliance und haben Anordnungen gegen Betreiber erlassen, deren Banner diesen Vorgaben nicht entsprachen. Das Muster, das funktioniert, ist das einfache: nichts Nicht-Essenzielles laden, klar fragen, die Antwort respektieren.

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